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34a Prüfungsfragen kostenlos üben – mit Lösungen und Erklärungen
14 Fragen aus allen sieben Sachgebieten der Sachkundeprüfung. Nach jeder Antwort siehst du die Lösung, eine Begründung für jede Antwortoption und die Quelle. Ohne Anmeldung, es wird nichts gespeichert.

So nutzt du die Fragen als Testfragen zur Selbstkontrolle: erst selbst antworten, dann prüfen. Die Lösung kannst du jederzeit auch ohne Antwort aufklappen. Wenn eine Frage nicht sitzt, findest du über den Link beim Sachgebiet die Themen, die dazugehören.
Sachgebiet 1: Öffentliche Sicherheit, Gewerberecht
Themen des Sachgebiets →Lösung und Erklärung
Richtig ist:D) Unzulässig, weil kein Jedermannsrecht und kein übertragenes Recht dies deckt
- A) Falsch. Das Hausrecht erlaubt, den Zutritt zu regeln oder ein Hausverbot zu erteilen, aber keine erzwungene Durchsuchung.
- B) Falsch. Die Sachkundeprüfung verleiht keine zusätzlichen Eingriffsbefugnisse.
- C) Falsch. Ein Hinweisschild schafft kein Recht zur zwangsweisen Durchsuchung.
- D) Richtig. § 34a Abs. 5 GewO begrenzt die Befugnisse; ein Zwang zur Taschenkontrolle ohne Rechtsgrundlage ist nicht erfasst.
Private Sicherheitskräfte haben keine polizeilichen Befugnisse. § 34a Abs. 5 GewO beschränkt sie auf Jedermannsrechte (Notwehr, Notstand, Selbsthilfe, vorläufige Festnahme nach § 127 StPO), vertraglich übertragene Selbsthilferechte und gesetzlich übertragene Befugnisse. Eine erzwungene Taschenkontrolle ohne Tatverdacht ist davon nicht gedeckt.
Quelle: § 34a Abs. 5 GewO, § 127 Abs. 1 StPO
Lösung und Erklärung
Richtig ist:C) Sichtbar ein Schild mit Namen oder Kennnummer und Firmenbezeichnung tragen
- A) Falsch. Der Ausweis ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen; sichtbar zu tragen ist das Namensschild.
- B) Falsch. Eine Armbinde schreibt § 18 BewachV nicht vor.
- C) Richtig. § 18 Abs. 3 Satz 1 BewachV gilt für Tätigkeiten nach § 34a Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 GewO.
- D) Falsch. Das Ausweisdokument ist mit dem Dienstausweis mitzuführen (§ 18 Abs. 2).
Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 GewO ausüben (u. a. Kontrollgänge mit tatsächlich öffentlichem Verkehr), müssen nach § 18 Abs. 3 BewachV sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs tragen. Den Ausweis führen sie zusammen mit dem Ausweisdokument mit und zeigen ihn auf Verlangen vor (Abs. 2).
Quelle: § 18 Abs. 2 und 3 BewachV, § 34a Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 GewO
Sachgebiet 2: Datenschutzrecht
Themen des Sachgebiets →Lösung und Erklärung
Richtig ist:A) Die Ausweisnummer eines Besuchers in der Besucherliste
- A) Richtig. Sie bezieht sich auf eine identifizierte Person.
- B) Falsch. Eine anonyme Gesamtzahl lässt keinen Personenbezug zu.
- C) Falsch. Das sind Sachdaten ohne Personenbezug.
- D) Falsch. Anonymisierte Daten sind nicht personenbezogen.
Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; identifizierbar ist eine Person auch über eine Kennnummer wie eine Ausweisnummer. Anonyme Zahlen und Sachangaben sind keine personenbezogenen Daten.
Quelle: Art. 4 Nr. 1 DSGVO
Lösung und Erklärung
Richtig ist:C) Unverzüglich, wenn sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind
- A) Falsch. Eine Jahresfrist widerspricht der Speicherbegrenzung.
- B) Falsch. Die Löschpflicht besteht auch ohne Antrag.
- C) Richtig. Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO; für öffentliche Stellen ebenso § 4 Abs. 5 BDSG.
- D) Falsch. Sicherheit der Speicherung ersetzt die Löschung nicht.
Videoaufnahmen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist (Speicherbegrenzung, Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO), und sind danach unverzüglich zu löschen (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, § 4 Abs. 5 BDSG). Wird ein Vorfall aufgezeichnet, darf die betreffende Sequenz zur Beweissicherung länger aufbewahrt werden.
Quelle: Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und Art. 17 Abs. 1 DSGVO, § 4 Abs. 5 BDSG
Sachgebiet 3: Bürgerliches Gesetzbuch
Themen des Sachgebiets →Lösung und Erklärung
Richtig ist:B) Die Bibliothek bleibt Eigentümerin, die Kundin ist Besitzerin
- A) Falsch. Durch die Leihe geht kein Eigentum über.
- B) Richtig. Besitz ist die tatsächliche Gewalt (§ 854 BGB), Eigentum das umfassende Recht an der Sache (§ 903 BGB).
- C) Falsch. Das Eigentum bleibt bei der Bibliothek.
- D) Falsch. Wer die tatsächliche Gewalt hat, ist Besitzer.
Der Besitz einer Sache wird nach § 854 Abs. 1 BGB durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt erworben. Eigentum ist das umfassende Herrschaftsrecht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB). Bei der Leihe bleibt die Bibliothek Eigentümerin (und mittelbare Besitzerin), die Kundin wird unmittelbare Besitzerin.
Quelle: § 854 Abs. 1 BGB, § 903 BGB
Lösung und Erklärung
Richtig ist:B) Bei einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff
- A) Falsch. Ein beendeter Angriff ist nicht mehr gegenwärtig.
- B) Richtig. § 227 Abs. 2 BGB.
- C) Falsch. Ein künftiger Angriff ist nicht gegenwärtig.
- D) Falsch. Eine abgeschlossene Beleidigung ist kein gegenwärtiger Angriff mehr; Rache ist keine Notwehr.
Notwehr ist nach § 227 Abs. 2 BGB die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich (Abs. 1).
Quelle: § 227 BGB
Sachgebiet 4: Strafrecht, Strafverfahren und Waffen
Themen des Sachgebiets →Lösung und Erklärung
Richtig ist:B) Ja, mit dem Einstecken kleiner Ware entsteht neuer Gewahrsam
- A) Falsch. Bei kleinen, eingesteckten Sachen ist der neue Gewahrsam schon im Laden begründet.
- B) Richtig. Bei kleinen Sachen in der Kleidung ist die Wegnahme nach h. M. schon vollendet.
- C) Falsch. Die Verwertung gehört nicht zum Tatbestand.
- D) Falsch. Gedanken allein sind nie strafbar.
Diebstahl (§ 242 StGB) ist mit der Wegnahme vollendet, also mit dem Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams; hinzukommen muss die Absicht, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen. Steckt der Täter kleine, leicht bewegliche Sachen in seine Kleidung, begründet er nach herrschender Auffassung bereits im Geschäft eigenen Gewahrsam (Gewahrsamsenklave). Eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO setzt neben der frischen Tat voraus, dass der Täter der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann.
Quelle: § 242 Abs. 1 StGB, § 127 Abs. 1 StPO
Lösung und Erklärung
Richtig ist:A) Die Polizei verständigen und die Person ihr unverzüglich übergeben
- A) Richtig. Die Festnahme dient allein der Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden.
- B) Falsch. Durchsuchungen und Sicherstellungen sind Aufgabe der Polizei.
- C) Falsch. Die Übergabe muss unverzüglich erfolgen.
- D) Falsch. Wachpersonen vernehmen keine Beschuldigten.
Die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO soll die Strafverfolgung sichern. Der Festgenommene ist deshalb unverzüglich der Polizei zu übergeben, die über das weitere Vorgehen entscheidet. Nach Art. 104 Abs. 3 GG ist er spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen.
Quelle: § 127 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 3 GG
Sachgebiet 5: Unfallverhütung
Themen des Sachgebiets →Lösung und Erklärung
Richtig ist:D) Sie sind im Dienst und eine angemessene Zeit davor verboten; bei Dienstantritt Nüchternheit
- A) Falsch. Im Wachdienst gilt ein generelles Verbot.
- B) Falsch. Das Verbot gilt während der gesamten Dienstzeit.
- C) Falsch. Das Verbot gilt für alle Versicherten.
- D) Richtig. § 5 DGUV Vorschrift 23.
Nach § 5 DGUV Vorschrift 23 sind der Genuss von alkoholischen Getränken und die Einnahme anderer berauschender Mittel während der Dienstzeit verboten. Dies gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz; bei Dienstantritt muss Nüchternheit gegeben sein.
Quelle: § 5 DGUV Vorschrift 23
Lösung und Erklärung
Richtig ist:D) Erkennbar sicherheitswidrige Weisungen dürfen nicht befolgt werden
- A) Falsch. Gegen Sicherheit gerichtete Weisungen sind nicht zu befolgen.
- B) Falsch. Ein verschlossener Notausgang bleibt eine Gefahr.
- C) Falsch. Sie meldet den Mangel; die Reparatur ist nicht ihre Aufgabe.
- D) Richtig. § 15 Abs. 1 Satz 4 DGUV Vorschrift 1.
Nach § 15 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 dürfen Versicherte erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen. Festgestellte Gefahren und Defekte sind dem Unternehmer unverzüglich zu melden (§ 16 Abs. 1). § 4 Abs. 3 DGUV Vorschrift 23 bestimmt zudem, dass Weisungen des Auftraggebers, die dem Sicherungsauftrag entgegenstehen, nicht befolgt werden.
Quelle: § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1, § 4 Abs. 3 DGUV Vorschrift 23
Sachgebiet 6: Umgang mit Menschen
Themen des Sachgebiets →Lösung und Erklärung
Richtig ist:B) Spannung senken und eine Lösung ohne Gewalt ermöglichen
- A) Falsch. Zwang ist das Gegenteil von Deeskalation.
- B) Richtig. Das ist der Kern der Deeskalation.
- C) Falsch. Ziel ist eine Lösung, nicht Verzögerung.
- D) Falsch. Bei Bedarf wird die Polizei hinzugezogen.
Deeskalation soll emotionale Spannung abbauen, Gewalt verhindern und eine sachliche Lösung ermöglichen. Mittel sind ruhige Sprache, Zuhören, Verständnis zeigen, Abstand und Ausweichmöglichkeiten. Der Rahmenplan nennt Möglichkeiten und Grenzen der Deeskalation in Sachgebiet 6.
Quelle: Rahmenplan Sachgebiet 6 (Deeskalation), Deeskalation (Redaktionelle Fachaussage ohne Rechtsnorm)
Lösung und Erklärung
Richtig sind:A) Offene Haltung mit sichtbaren HändenB) Leicht seitlich stehen und Abstand halten
- A) Richtig. Das signalisiert, dass keine Bedrohung ausgeht.
- B) Richtig. Das wirkt weniger konfrontativ und schützt.
- C) Falsch. Das wirkt anklagend.
- D) Falsch. Das wirkt bedrohlich.
Eine offene, ruhige Körpersprache mit sichtbaren Händen, eine leicht seitliche Stellung und ausreichender Abstand wirken weniger bedrohlich und schützen zugleich. Zeigegesten, frontales Auftreten und das Eindringen in die persönliche Distanzzone wirken dagegen provozierend. Der Rahmenplan nennt Deeskalation in Sachgebiet 6.
Quelle: Rahmenplan Sachgebiet 6 (Deeskalation), Körpersprache (Redaktionelle Fachaussage ohne Rechtsnorm)
Sachgebiet 7: Sicherheitstechnik
Themen des Sachgebiets →Lösung und Erklärung
Richtig ist:A) Brennbarer Stoff, Sauerstoff und ausreichende Zündtemperatur
- A) Richtig. Fehlt eine Voraussetzung, erlischt das Feuer.
- B) Falsch. Das sind nur Beispiele für brennbare Stoffe.
- C) Falsch. Das begünstigt Brände, ist aber nicht das Dreieck.
- D) Falsch. Rauch ist eine Folge des Brandes.
Ein Brand braucht einen brennbaren Stoff, Sauerstoff und eine ausreichende Zündtemperatur im richtigen Mengenverhältnis. Löschen bedeutet, eine dieser Voraussetzungen zu entziehen, etwa durch Kühlen mit Wasser oder Ersticken durch Abdecken oder CO2. Der Rahmenplan nennt Brandschutz in Sachgebiet 7.
Quelle: Rahmenplan Sachgebiet 7 (Brandschutz), Verbrennungsdreieck (Redaktionelle Fachaussage ohne Rechtsnorm)
Lösung und Erklärung
Richtig ist:A) Es dokumentiert, wann Kontrollpunkte besucht wurden
- A) Richtig. So werden Rundgänge nachvollziehbar.
- B) Falsch. Das ist Aufgabe einer Brandmeldeanlage.
- C) Falsch. Das ist Aufgabe einer Zutrittskontrolle.
- D) Falsch. Das ist Aufgabe einer Videoanlage.
Wächterkontrollsysteme erfassen Kontrollpunkte und Zeiten eines Rundgangs, etwa über Transponder oder Codes, und machen die Bestreifung nachvollziehbar. Viele Systeme können zusätzlich Alarm auslösen, wenn ein Kontrollpunkt nicht rechtzeitig erreicht wird. Der Rahmenplan nennt Kommunikationsmittel und Kontrollsysteme in Sachgebiet 7.
Quelle: Rahmenplan Sachgebiet 7 (Kommunikationsmittel), Wächterkontrollsysteme (Redaktionelle Fachaussage ohne Rechtsnorm)
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Abweichend von der IHK zählt in der Simulation eine Aufgabe nur, wenn sie vollständig richtig ist; die IHK vergibt seit dem 1. Juli 2025 einen Punkt je richtiger Teilantwort. Die Verteilung der Aufgaben auf die Sachgebiete ist unsere Annahme, weil die IHK sie nicht veröffentlicht. Das Ergebnis ist deshalb nicht direkt mit einem IHK-Ergebnis vergleichbar.
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- Ablauf der Sachkundeprüfung – Teile, Dauer und Bestehensregeln.
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